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Was wir mit den Augen nicht erkennen

sehen wir mit den Händen

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Bundesverband staatlich anerkannter Blindenwerkstätten e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verband ist beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen.

Er ist korporatives Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V..

 

§ 2 Zweck des Verbandes

1. Der Verband hat den Zweck, die staatlich anerkannten Blindenwerkstätten und speziell die

Fortentwicklung des Blindenhandwerks zu fördern. Es ist dabei eine höchstmögliche Arbeitsförderung, eine Eingliederung in das Berufsleben und die Intensivierung gesellschaftlicher Teilhabe, der in den Blindenwerkstätten beschäftigten blinden und sehbehinderten Menschen sicherzustellen.

2. Der Zweck wird unter anderem erfüllt durch:

a) Mitwirkung an der Verbesserung der Rahmenbedingungen für staatlich anerkannte Blindenwerkstätten,

b) die politische Vertretung der Interessen der staatlich anerkannten Blindenwerkstätten und der dort beschäftigten Mitarbeiter,

c) die Suche nach neuen und die Fortentwicklung bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten in den Blindenwerkstätten,

d) gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Umsetzung gemeinsamer Image-, Einkaufs- und Vertriebsstrategien,

e) die Unterhaltung einer Beratungsstelle zur unabhängigen Information über das Blindenhandwerk, staatlich anerkannte Blindenwerkstätten und den Vertrieb von Blindenwaren.

3. Der Verband ist berechtigt, Mittelwerbung und dieser Aufgabe dienende Geschäfte zu betreiben.

4. Der Verband arbeitet zur Erfüllung dieser Aufgaben eng mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. zusammen.

5. Der unmittelbare und ausschließliche Zweck des Verbandes besteht in der Erfüllung mildtätiger, gemeinnütziger und sozialer Aufgaben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen, konfessionellen und weltanschaulichen Betätigung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

Staatlich anerkannte Blindenwerkstätten sowie Zusammenschlüsse von staatlich anerkannten Blindenwerkstätten im Sinne des SGB IX § 143 und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM mit staatlicher Anerkennung als Blindenwerkstatt), in denen überwiegend Blinde und Sehbehinderte beschäftigt werden.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats beantragt werden.

3. Der Austritt aus dem Verband ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

4. Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes verstoßen oder ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht erfüllen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes beim Vorstand eingelegt werden.

 

§ 4 Organe

Organe sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus:

a) den Mitgliedern,

b) dem Vorstand

c) einem Vertreter des DBSV mit beratender Stimme.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – in der Regel jährlich mit einer Frist von vier Wochen – einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung zu erfolgen.

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Verbandsmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

3. Die Mitgliederversammlung kann – abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – virtuell stattfinden.

a) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, mit    Beschluss des Vorstandes, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und Ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

b) Der Vorstand regelt in einer „Nebenordnung“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung, durch die insbesondere sichergestellt wird, dass nur Verbandsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte Darüber hinaus ist in der „Nebenordnung“ die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen.

c) Die „Nebenordnung“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderungen und Aufhebungen der „Nebenordnung“ ist der Vorstand zuständig. Die Entscheidung hierüber erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die jeweils aktuelle Fassung der „Nebenordnung“ ist den Verbandsmitgliedern vor der Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

d) Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Vorstandssitzungen und deren  Beschlüsse.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Festsetzung der Richtlinien für die Verbandstätigkeit,

b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen,

c) Erteilung der Entlastung für Vorstand und Geschäftsführung,

d) Wahl des Vorstandes,

e)Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g) Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden in letzter Instanz,

h) Satzungsänderung,

i) Auflösung des Verbandes.

Bei Entlastung ist der Vorstand nicht stimmberechtigt.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verband wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

4. Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

5. Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
b) Erstellung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme oder über den Ausschluss von Mitgliedern.

6. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Geschäfte einen Geschäftsführer berufen.

7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen kann der Verein auch die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung beschließen. Die Höhe dieser Entschädigungen darf den gemeinnützigen Charakter des Vereins jedoch nicht beeinträchtigen.

8. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung einberufen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Niederschriften

Über Sitzungen und Versammlungen der Organe des Verbandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss ist jedoch nur gültig, wenn der Antrag auf Satzungsänderung bereits in der vorläufigen Tagesordnung enthalten war.

2. Redaktionelle Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder vom Registergericht aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

 

§ 10 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 9/10 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Der Beschluss ist jedoch nur gültig, wenn der Antrag auf Auflösung bereits in der vorläufigen Tagesordnung enthalten war.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes geht das Vermögen auf den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband über mit der Verpflichtung, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten des Blindenhandwerks und staatlich anerkannter Blindenwerkstätten zu verwenden.

Aus Gründen besserer Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Unterscheidungen bewusst verzichtet.

So beschlossen auf der Hauptversammlung des Verbandes für das Blindenhandwerk und Blindenwerkstätten e. V. in Hannover am 06.11.2007.

So beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes staatlich anerkannter Blindenwerkstätten e.V. am 25. März 2014 in Hannover.

So beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes staatlich anerkannter Blindenwerkstätten e.V. am 12. Mai 2022 in Hannover.

N. Stolte
Vorsitzender des Bundesverbandes staatlich anerkannter Blindenwerkstätten