- Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) -> zum Gesetzestext
- Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes DVO BliwaG -> zum Gesetzestext
- Ausgleichsabgabe nach dem gültigen Schwerbehindertengesetz
Ab dem 01.01.2018 bekam das SGB IX eine neue Struktur. Das Schwerbehindertenrecht wird zu Teil III. Dementsprechend verschieben sich auch die Paragraphen des bisherigen Schwerbehindertenrechts von der Nummerierung her nach hinten. Darauf hatte ich per Rundschreiben hingewiesen.
In § 226 SGB IX wird geregelt, dass die §§ 223 und 224, also die Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe und die bevorzugte Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, auch für Blindenwerkstätten gelten.
Von durchschnittlich monatlich 20 bis 39 Arbeitsplätzen pro Jahr muss 1 Pflichtplatz besetzt werden. Kann der Pflichtplatz nicht besetzt werden, so müssen pro Monat 105 € (jährl. 1.260 €) abgeführt werden.
Von durchschnittlich monatlich 40 – 59 Arbeitsplätzen pro Jahr müssen 2 Pflichtplätze besetzt werden, kann einer nicht besetzt werden, so müssen 105 € monatlich, können beide nicht besetzt werden, müssen 180 € monatlich (jährl. 2.160 €) abgeführt werden.
Ab durchschnittlich monatlich 60 Arbeitsplätzen gilt:
105 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
180 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
260 € monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
Anrechnung der Aufträge an staatlich anerkannte Blindenwerkstätten
Arbeitgeber die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können aber auch ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass ihr Unternehmen, anerkannten Blinden- und Behindertenwerkstätten Aufträge erteilt.
50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden (§ 226 SGB IX).
Der Bundesverband staatlich anerkannter Blindenwerkstätten e.V. (BsaB) vertritt zur Zeit 23 Mitgliedsbetriebe.